Kirchensteuer So kannst Du Deine Kirchensteuer berechnen

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Peter Maffay war laut Medienberichten von einem Fan zum Glauben bekehrt worden. Um zu Gott zu finden, muss man offenbar nicht unbedingt in der Kirche sein, denn Maffay ist nach eigener Auskunft „schon vor vielen Jahren“ ausgetreten. Dadurch hat der Rockmusiker enorm bei der Kirchensteuer gespart.
Die sogenannte Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die tarifliche Einkommensteuer. Bist Du angestellt, führt Deine Arbeitgeberin oder Dein Arbeitgeber die Kirchensteuer mit der Lohnsteuer direkt ans Finanzamt ab. Davon abgezogen werden allerdings gegebenenfalls Kinderfreibeträge. Die Berechnung der Kirchensteuer ist geregelt in Paragraf 51a Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kirchensteuer beträgt neun Prozent der zu zahlenden Einkommensteuer, außer in Bayern und Baden-Württemberg, wo nur acht Prozent fällig werden. Maßgeblich ist am Ende das zu versteuernde Einkommen. Dieses ermittelt das Finanzamt, nachdem Du Deine Steuererklärung abgegeben hast. Gibst Du keine Erklärung ab, bleibt es bei der gezahlten Kirchensteuer, die Dein Chef schon mit der Lohnsteuer ans Finanzamt überwiesen hat. Das wäre aber keine gute Entscheidung, denn dann kannst Du die gezahlte Kirchensteuer auch nicht von der Steuer absetzen. Mehr dazu im Kapitel Wie holst Du Dir Kirchensteuer zurück?
zu versteuerndes Einkommen 2025 | 20.000 € | 30.000 € | 40.000 € |
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Einkommensteuer | 1.639 € | 4.303 € | 7.320 € |
Kirchensteuer 8 % | 131 € | 344 € | 586 € |
Kirchensteuer 9 % | 148 € | 387 € | 659 € |
Quelle: BMF-Steuerrechner, Werte gerundet auf volle Euro (Stand: 27. Mai 2025)
Beachte: Liegt das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags ist weder Einkommen- noch Kirchensteuer zu zahlen. Der Grundfreibetrag beträgt 2025 bei einer Einzelveranlagung 12.096 Euro. Verheiratete, die sich zusammen veranlagen lassen, profitieren vom doppelten Wert in Höhe von 24.192 Euro. Im Jahr 2024 waren es noch 11.784 und 23.568 Euro.
Hast Du Kinder für die Du einen Kinderfreibetrag hast, zahlst Du etwas weniger Kirchensteuer. Du solltest die Kinderfreibeträge am besten in Deiner elektronischen Lohnsteuerkarte eintragen lassen, denn dann zahlst Du jeden Monat weniger Kirchensteuer.
Sachleistungen - Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können für Sachzuwendungen eine pauschale Lohnsteuer ansetzen (§ 37b EStG). Sachzuwendungen sind steuerpflichtige Geschenke oder sonstige Sachleistungen an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Der Kirchensteuersatz bei solchen Pauschalierungen ist in der Regel niedriger, in Baden-Württenberg zum Beispiel 5,5 Prozent. Wer keiner Kirche angehört, sollte seine Firma darauf hinweisen, damit diese bei der Lohnsteuerberechnung keine Kirchensteuer abführt.
Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte, denn bei denen ist eine pauschale Lohnsteuer von 2, 20 oder 25 Prozent möglich (§ 40a EStG). Auch darauf ist Kirchensteuer fällig. Unabhängig davon, ob Du überhaupt Kirchenmitglied bist, führt Deine Firma je zur Hälfte Kirchensteuer für die katholische und die evangelische Kirche ab. Wenn Du jedoch keiner Kirche angehört, ist ein Widerspruch des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin möglich (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. November 1989, Az. I R 14/87). Unterbleibt dies, müssen sogar Nichtmitglieder Kirchensteuer zahlen.
Abfindungen - Auch auf eine Abfindung ist Kirchensteuer fällig. Du kannst jedoch beim Kirchensteueramt einen Teilerlass beantragen. Oft verzichtet dann die Kirche auf die Hälfte der Kirchensteuer. Verpflichtet ist sie jedoch nicht.
Kirchengrundsteuer - Neben der Kirchensteuer vom Einkommen gibt es in den Bistümern Limburg und Speyer außerdem auch eine Kirchensteuer vom Grundbesitz. Dies betrifft kirchensteuerpflichtige Eigentümer und Eigentümerinnen von Immobilien in Rheinland-Pfalz und Teilen von Hessen. Hier ziehen die Städte und Gemeinden zusammen mit der Grundsteuer 10 Prozent des Grundsteuermessbetrags als Kirchensteuer ein.
Tatsächlich kannst Du Dir einen Teil der gezahlten Kirchensteuer zurückholen. Dazu musst Du nur eine Steuererklärung machen. Denn die gezahlte Kirchensteuer – und dazu gehört auch das Kirchgeld – ist unbeschränkt als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Absatz 1 Nummer EStG). Zum Kirchgeld kommen wir ausführlicher in diesem Kapitel.
Dazu gibst Du die gesamte gezahlte Kirchensteuer und gegebenenfalls das Kirchgeld in der Anlage Sonderausgaben an. Erstattete Kirchensteuer musst Du dort ebenfalls eintragen.
Nicht abzugsfähig ist aber die Kirchensteuer als Zuschlag auf die Abgeltungssteuer bei Kapitalerträgen. Grund hierfür: In Paragraf 32d Absatz 1 Satz 3 EStG ist geregelt, dass im Fall der Kirchensteuerpflicht die Abgeltungssteuer um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer gemindert wird.
Ein Teilerlass von 50 Prozent der Kirchensteuer ist übliche Praxis bei sogenannten außerordentlichen Einkünften. Dazu gehört beispielsweise eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Abfindung kann zwar nach der Fünftelregelung etwas ermäßigt besteuert werden, dennoch ist auch darauf Kirchensteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag zu zahlen. Und das sind dann schon erhebliche Beträge.
Als Kirchenmitglied kannst Du deshalb beim Kirchensteueramt Deiner Diözese bei Katholiken oder Deiner evangelischen Landeskirche einen Teilerlass der Kirchensteuer auf die Abfindung formlos beantragen. Das geht auch noch Jahre rückwirkend. Ob Du einen Teil der Kirchensteuer zurückerhältst, steht allein im Ermessen des Kirchensteueramts. Einen Rechtsanspruch hast Du nicht.
Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit in Kirchensteuerangelegenheiten musst Du unterscheiden zwischen:
Darüber hinaus kannst Du wie alle anderen selbstverständlich freiwillig Geld an gemeinnützige Organisationen nach eigener Wahl spenden und dies ebenfalls als Sonderausgabe absetzen.
Bei besonders gut verdienenden Menschen wie Peter Maffay kann die Kirchensteuer ganz schön teuer kommen. Um die Steuerlasten zu mindern, ist in den meisten Kirchen und Bundesländern eine Kappung der Kirchensteuer auf 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens möglich. Ansonsten ist bei der Kirchensteuer die gezahlte Lohn- und Einkommensteuer die Bemessungsgrundlage, bei der Kappung aber nicht. Voraussetzung ist, dass die sogenannte Kappungsschwelle überschritten wird. Diese ist in den Landeskirchensteuergesetzen geregelt.
Nur in Bayern gibt es keine gesetzliche Kappungsgrenze. Daher ist dort als einzigem Bundesland grundsätzlich keine Begrenzung der Kirchensteuer möglich. Allerdings können Kirchen aus Billigkeitsgründen durchaus einen teilweisen Erlass gestatten. Die bayerischen Kirchen unterhalten eigene Kirchensteuerämter.
In Berlin zum Beispiel kann die Kirchensteuer auf 3 Prozent des zu versteuerden Einkommens gekappt werden. Das betrifft aber wirklich nur Leute, die deutlich im Bereich des Spitzensteuersatzes sind.
Die Hälfte der Steuerzahler, nämlich alle, die in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz oder Saarland leben, müssen selbst aktiv werden und die Kappung beantragen. Beantragen musst Du diese bei der zuständigen Diözese oder Landeskirche. Dafür genügt ein formloses Schreiben sowie die Kopie des letzten Einkommensteuerbescheids.
In allen anderen Bundesländern müssen Steuerzahlende außer der Steuererklärung nichts weiter unternehmen, weil das Finanzamt von sich aus die günstigere Kirchensteuer berechnet.
Wir hatten es bereits weiter oben erwähnt: das Kirchgeld. Das ist eine besondere Form der Kirchensteuer und fließt direkt an die Kirchengemeinde. Der niedrigere Kirchensteuersatz von 8 Prozent in Bayern wird damit begründet, dass zusätzlich zur Kirchensteuer ein obligatorisches Kirchgeld zu zahlen ist. Hierbei stufen sich die Kirchenmitglieder selbst einkommensmäßig ein und überweisen das Kirchgeld an ihre Kirchengemeinde – zusätzlich zur bereits monatlich abgeführten Kirchensteuer.
Es gibt zwei spezielle Varianten des Kirchgelds.
Wer arbeitlos, Hausfrau/-mann oder im Studium ist, hat nur geringe Einkünfte und muss deshalb an seine Kirchengemeinde das allgemeine Kirchgeld zwischen 24 und 72 Euro im Jahr zahlen. Fällig ist dieses immer, wenn das Kirchenmitglied volljährig ist und die Einnahmen oberhalb des Existenzminimums, also dem Grundfreibetrag, liegen. Das allgemeine Kirchgeld gibt es vor allem in Rheinland-Pfalz und im Rheinland.
Diese Form des Kirchgelds betrifft ausschließlich Ehen beziehungsweise gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, bei denen nur Ehefrau oder Ehemann Kirchenmitglied ist und sich beide für die Zusammenveranlagung entschieden haben. Das besondere Kirchgeld beträgt zwischen 96 und 3.600 Euro jährlich. Es greift erst ab einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro.
Das besondere Kirchgeld verlangen aktuell alle evangelischen Landeskirchen mit Ausnahme der bayerischen sowie die römisch-katholischen Bistümer außerhalb Bayerns, Baden-Württembergs und Nordrhein-Westfalens. Mehr dazu inklusive der Höhe des besonderen Kirchgelds kannst Du auf der Seite Kirchensteuer wirkt der evangelischen Landeskirchen nachlesen.
Das Finanzamt berechnet sowohl die Kirchensteuer als auch das besondere Kirchgeld und setzt im Steuerbescheid den höheren Betrag fest. Bereits gezahlte Kirchensteuer rechnet es an.
Immer wieder klagen Steuerpflichtige gegen das besondere Kirchgeld – erfolglos. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat keine rechtlichen Bedenken (EGMR in mehreren Entscheidungen vom 6. April 2017). Wer das besondere Kirchgeld vermeiden will, dem bleibt nur der Austritt oder der Wechsel der Religionsgemeinschaft als Ausweg.
Jedes Jahr verlieren die Kirchen in Deutschland Mitglieder. Das liegt daran, dass mehr Mitglieder austreten oder sterben als neue Mitglieder hinzukommen. Die bisher größten Austrittszahlen gab es im Jahr 2022. Damals traten knapp 523.000 Menschen aus der katholischen Kirche und rund 380.000 Mitglieder aus der evangelischen Kirche aus.
Diese Zahlen sind danach zurückgegangen. 2024 waren es “nur noch” rund 322.000 in der katholischen und 345.000 in der evangelischen Kirche.
Damit waren Ende 2024 nur noch rund 19,8 Millionen Menschen Mitglied in der katholischen und knapp 18 Millionen in der evangelischen Kirche. Es sind also mittlerweile nur noch knapp 38 Millionen Deutsche in einer der beiden genannten Kirchen und damit kirchensteuerpflichtig.
Ob die massiven Austrittszahlen aus den beiden Kirchen allein an der Kirchensteuer liegen, lässt sich zwar bezweifeln. Fest steht aber, dass die Kirchensteuer eine der wenigen Steuern ist, die sich ganz leicht vermeiden lässt: durch einen Kirchenaustritt. Wer sich hierfür entschieden hat, geht mit seinem Personalausweis oder Reisepass zum Standesamt. In manchen Kommunen ist das Amts- oder Kreisgericht verantwortlich. Verheiratete benötigen manchmal auch die Heiratsurkunde. Vor Ort füllst Du das Kirchenaustritts-Formular aus und unterschreibst es. In manchen Städten und Gemeinden musst Du eine Gebühr zwischen 25 und 100 Euro bezahlen. Lass Dir eine Bestätigung für den Kirchenaustritt aushändigen, damit Du auch nach einem Umzug einen Nachweis hast. Je nach Bundesland endet die Kirchensteuerpflicht entweder im Folgemonat oder einen Monat später.
Das bedeutet: Bist Du beispielsweise im Oktober 2024 aus der Kirche ausgetreten, dann entfiel die Kirchensteuerpflicht – abhängig vom Bundesland – entweder Ende Oktober oder Ende November 2024. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch für das Jahr des Kirchenein- oder -austritts zu zwölfteln. Konkret heißt das: Im genannten Beispiel bleiben im ersten Fall die Monate November und Dezember, im zweiten Fall nur der Dezember bei der Berechnung außen vor.
Da das Bundeszentralamt für Steuern Deinen Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin automatisch über Deinen Kirchenaustritt informiert, ist keine Meldung ans Finanzamt erforderlich. Kontrolliere aber vorsichtshalber Deine Gehaltsabrechnungen in den Folgemonaten.
Die Entscheidung, ob Du in der Kirche bleibst oder eventuell die Konfession wechselst, sollte in erster Linie eine Frage des Glaubens sein und keine rein materielle Entscheidung. Die Kirchen in Deutschland sind auch Träger vieler sozialdienlicher Einrichtungen.
Natürlich steht es Dir frei, die im Fall eines Austritts gesparte Kirchensteuer an andere soziale Einrichtungen eigener Wahl zu spenden. Spenden kannst Du wiederum von der Steuer absetzen.
Die Kirchensteuer wird durch spezielle Kirchensteuergesetze der Bundesländer geregelt. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein für diese Steuerpflicht.
Die orthodoxen Kirchen und die evangelisch-freikirchlichen Gemeinden dürften Kirchensteuer von ihren Mitgliedern erheben, verzichten jedoch darauf. Dazu zählen beispielsweise auch die Zeugen Jehovas, die Heilsarmee, die Alevitische Gemeinde Deutschlands, die Neuapostolische Kirche sowie Bahá’í.
Muslimische Religionsgemeinschaften sind in Deutschland keine anerkannten Körperschaften des öffentlichen Rechts und dürfen daher keine Kirchensteuer verlangen. Das betrifft gut vier Millionen Muslime. Auch Buddhisten, Adventisten, Baptisten und Methodisten müssen keine Kirchensteuer zahlen.
Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin findest Du auf Deiner monatlichen Gehaltsabrechnung den Posten Kirchensteuer. Diese führt Deine Chefin oder Dein Chef direkt vom Lohn ans Finanzamt ab, wenn Deine elektronische Lohnsteuerkarte das entsprechende Merkmal trägt, zum Beispiel „ev“ für die Mitgliedschaft in einer Kirche, die in den Evangelischen Landeskirchen eingegliedert ist.
Der Kirchensteuereinzug durch Arbeitgeber, Arbeitgeberin oder das Finanzamt ist eine deutsche Spezialität, die es in anderen Ländern nicht gibt. Es existieren allerdings in Hamburg einige wenige Kirchengemeinden, die die Kirchensteuer selber einziehen. Auch die Französische Kirche zu Berlin kümmert sich selbst darum. Standardfall ist jedoch, dass die Finanzämter die Kirchensteuer erhalten und diese – geschmälert um eine Verwaltungskostengebühr von 3 bis 4,5 Prozent – an die jeweilige Kirche der Steuerpflichtigen weiterleiten.
Auch auf Kapitalerträge musst Du Kirchensteuer zahlen. Seit 2009 werden Zinsen und Dividenden pauschal mit 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Soli besteuert. Grundsätzlich hast Du ein Wahlrecht, ob die Bank die darauf zusätzlich fällige Kirchensteuer gleich einbehält und für Dich ans Finanzamt abführt oder ob Du die Anlage KAP ausfüllst und somit die Kirchensteuer selbst mittels einer Steuererklärung vom Finanzamt abziehen lässt.
Bis 2014 führten die Banken die Kirchensteuer nur dann ab, wenn dies der Steuerpflichtige ausdrücklich beantragte. Seit dem Veranlagungszeitraum 2015 gilt jedoch ein automatisierter Datenabruf des Religionsstatus. Die Bank ruft hierbei die beim Bundeszentralamt für Steuern gemeldeten Daten ab. Du musst Dich dann nicht um die Kirchensteuer kümmern, weil die Bank sie automatisch einbehält.
Wer dem Datenabruf aber schriftlich widerspricht, muss die Anlage KAP ausfüllen und dort seine Kapitalerträge angeben. Dann veranlagt das Finanzamt hierfür die Kirchensteuer. Im Steuerbescheid weist es die zu zahlende Kirchensteuer aus.
Ist in einer Ehe eine Person beispielsweise katholisch, die andere evangelisch, und nur eine hat zu versteuernde Einkünfte, dann ziehen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und das Finanzamt die Kirchensteuer von der Person ein, die arbeitet - und verteilen die Kirchensteuer dann aber hälftig auf die Kirchen beider Eheleute. Deshalb müssen beide in ihrer Steuererklärung auf die unterschiedlichen Konfessionen hinweisen.
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