Gesetzliche Erbfolge: Ehegatten Dein Ehegatte bekommt nur einen Teil des Nachlasses

Expertin Recht
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Inhalt
Hast Du Dir schon mal Gedanken darüber gemacht, wer Dein Erbe wird? Du kannst das selbst bestimmen, indem Du zum Beispiel ein Testament aufsetzt. Unternimmst Du nichts, ergibt sich die Erbfolge aus dem Gesetz. Dabei werden in erster Linie Ehegatten und Kinder berücksichtigt. Wir erklären Dir, wie sich Deine Hochzeit auf das Erbrecht auswirkt.
Wenn Du verheiratet bist, erbst Du nach dem Gesetz von Deinem Ehegatten. Du wirst nicht Alleinerbe. Um zu berechnen, wie viel Du erbst, sind zwei Fragen entscheidend:
Grundsätzlich gilt: Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern der verstorbenen Person zunächst ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB). Kinder werden immer als Erben erster Ordnung bezeichnet.
Dieses Viertel erhöht sich für den Ehepartner auf die Hälfte, wenn das Paar nach der Heirat ohne Ehevertrag gelebt hat. Dann lebte es nach der Heirat automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Die Vermögen der Partner bleiben während der Ehe getrennt, am Ende wird jedoch abgerechnet. Was während der Ehe erwirtschaftet wurde, wird hälftig verteilt.
Diese Abrechnung nennt sich Zugewinnausgleich. Der wird bei einer Scheidung durchgeführt, aber eben auch, wenn ein Partner stirbt. Der überlebende Partner bekommt nach dem Gesetz als pauschalen Zugewinnausgleich zusätzlich ein weiteres Viertel der Erbschaft (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB). Insgesamt erbt er also die Hälfte.
Dazu ein Beispiel: Anton stirbt und hinterlässt seine Ehefrau Berta und die zwei Kinder Christoph und Dagmar. Die Eheleute hatten keinen Ehevertrag und lebten deshalb in einer Zugewinngemeinschaft. Es gibt kein Testament, auch kein gemeinsames Berliner Testament. Im Schaubild kannst Du die Erbquoten von Berta und den Kindern ablesen.
Nach dem Gesetz erbt Berta die Hälfte, Christoph und Dagmar je ein Viertel. Zu dritt bilden sie eine Erbengemeinschaft.
Übrigens: Lebst Du mit Deinem Partner als Paar ohne Trauschein zusammen, erbst Du vom anderen nichts.
Hat ein Ehegatte keine Kinder, gibt es keine Erben erster Ordnung. In einer solchen Konstellation erbt der überlebende Ehegatte mindestens die Hälfte des Nachlasses. Leben noch die Eltern des Verstorbenen oder hat er Geschwister – das sind sogenannte Erben der zweiten Ordnung –, dann erbt der Ehepartner neben diesen zunächst die Hälfte des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB).
Zu der Hälfte kommt ein weiteres Viertel für den Ehepartner hinzu, wenn das Paar nach der Heirat ohne Ehevertrag, also in einer Zugewinngemeinschaft, gelebt hat. Dieses zusätzliche Viertel ist der pauschale Zugewinnausgleich am Ende der Ehe. Insgesamt bekommt der Ehegatte drei Viertel vom Nachlass des verstorbenen Ehemanns oder der verstorbenen Ehefrau.
Dazu ein Beispiel: Anton stirbt und hinterlässt seine Ehefrau Berta. Die Ehe war kinderlos, aber die Eltern des Ehemanns, Carsten und Doris, leben noch (Erben zweiter Ordnung). Für die Ehe galt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sie hatten also keinen Ehevertrag mit Gütertrennung oder Gütergemeinschaft abgeschlossen.
In diesem Fall wird die Ehefrau Berta Erbin zu drei Vierteln, die Eltern von Anton erhalten je ein Achtel vom Nachlass. Berta bildet mit ihren Schwiegereltern eine Erbengemeinschaft.
Sind die Eltern des Erblassers schon verstorben, erben die Geschwister des Verstorbenen neben dem Ehepartner. Möchtest Du das vermeiden, musst Du in einem Testament aufschreiben, wer wie viel erben soll.
Hatte die verstorbene Person keine Geschwister, und sind Eltern und Großeltern schon verstorben, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass (§ 1931 Abs. 2 BGB).
Hast Du mit Deinem Ehepartner in einem Ehevertrag vereinbart, so entfällt der pauschale Zugewinnausgleich (§§ 1408, 1414 BGB). Es gilt die allgemeine gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet: Der Ehegatte erbt neben den Verwandten der ersten Ordnung, also Kindern und Enkeln, ein Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung, also Eltern und Geschwistern des Erblassers, die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 BGB). Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
Sonderfall: Hinterlässt der Erblasser neben seinem Ehegatten ein oder zwei Kinder, so erben jedes Kind und der Ehegatte den gleichen Teil der Erbschaft (§ 1931 Abs. 4 BGB). Hinterlässt der Verstorbene neben dem Ehegatten drei oder mehr Kinder, so erbt der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Durch diese Sonderregelung wird erreicht, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten nie geringer ist als der eines erbenden Kindes.
Dazu ein Beispiel: Gregor und Heike sind verheiratet. Sie haben einen Ehevertrag gemacht und Gütertrennung vereinbart. Sie haben drei Töchter: Ines, Johanna und Klara. Gregor stirbt, ohne ein Testament geschrieben zu haben. Der Nachlass von Gregor beläuft sich auf 1.000.000 Euro.
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben seine Ehefrau und seine drei Töchter. Sie bilden eine Erbengemeinschaft mit folgenden Erbanteilen:
Zum Vergleich: Hätten Gregor und Heike in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, hätte Heike die Hälfte des Nachlasses bekommen, also 500.000 Euro. Alle drei Töchter hätten jeweils ein Sechstel bekommen, also nur 166.666 Euro.
Erbrecht ist leider gar nicht so einfach. Mit ein bisschen Vorwissen kannst Du Deine Angelegenheiten aber gut regeln - und Steuern sparen.
Hast Du Dich mit Deinem Ehepartner in einem Ehevertrag auf eine Gütergemeinschaft geeinigt, gibt es keinen Zugewinnausgleich (§§ 1408, 1415 BGB). Stirbt einer, erbt der andere die Hälfte des gemeinsamen Vermögens. Von der anderen Hälfte, dem Anteil der verstorbenen Person, erbt der Ehepartner zusätzlich ein Viertel, falls Kinder vorhanden sind. Er bekommt die Hälfte des Erbteils, falls Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden sind. Andernfalls erbt der überlebende Ehegatte allein.
In der nachfolgenden Tabelle findest Du eine Übersicht zu den Erbteilen des Ehegatten. Du kannst darin ablesen, wie groß der Erbteil bei verheirateten Paaren in der Zugewinngemeinschaft, bei Gütertrennung und bei Gütergemeinschaft ist. Dabei wird immer der Erbteil des Ehegatten ausgewiesen neben einem oder mehreren Kindern.
neben einem Kind | neben zwei Kindern | bei mehr als zwei Kindern | |
---|---|---|---|
Zugewinngemeinschaft | ¼ + ¼ = ½ | ¼ + ¼ = ½ | ¼ + ¼ = ½ |
Gütertrennung | ½ | ⅓ | ¼ |
Gütergemeinschaft | ¼ | ¼ | ¼ |
Quelle: Finanztip-Recherche, §§ 1931, 1371 BGB (Stand: Mai 2025)
Im Einzelfall kann es für Dich nach dem Tod Deines Ehegatten finanziell günstiger sein, das Erbe auszuschlagen. Um das zu beurteilen, musst Du rechnen. Du vergleichst den pauschalen Zugewinnausgleich von einem Viertel des Nachlasses mit Deinem tatsächlichen Ausgleichsanspruch.
Hat Dein verstorbener Partner während der Ehe sehr viel an Vermögen aufgebaut, Du selbst hingegen eher wenig angespart, dann ist Dein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns höher als der pauschalierte Zugewinn nach dem Gesetz.
Du kannst in einem solchen Fall die Erbschaft ausschlagen. Stattdessen verlangst Du den regulären Zugewinnausgleich von den anderen Erben. Die Ausgleichsforderung wird vom Nachlass abgezogen. Es kommt eine weitere Besonderheit hinzu: Zusätzlich steht Dir trotz Ausschlagung der sogenannte kleine Pflichtteil zu (§ 1371 Abs. 2 BGB). Der besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil neben Kindern ohne die Zugewinnpauschale beträgt ein Viertel, die Hälfte davon ein Achtel.
Dazu eine vereinfachte Beispielrechnung: Elke ist mit Frank verheiratet. Sie haben gemeinsam zwei Kinder. Elke und Frank lebten in einer Zugewinngemeinschaft. Elke verstirbt. Sie hat kein Testament geschrieben. Einen Erbvertrag gibt es auch nicht. Es gilt die gesetzliche Erbfolge.
Elke hat während der Ehe einen Zugewinn von 200.000 Euro erwirtschaftet. Frank hat keinen Zugewinn erwirtschaftet.
Nimmt Frank die Erbschaft an, erbt er neben seinen Kindern die Hälfte, also 100.000 Euro.
Schlägt Frank die Erbschaft aus, bekommt er seinen tatsächlichen Zugewinnausgleich von 100.000 Euro. Der wird vom Nachlass abgezogen. Zusätzlich bekommt er noch den kleinen Pflichtteil in Höhe von einem Achtel von den verbleibenden 100.000 Euro, also weitere 12.500 Euro. Frank bekommt insgesamt 112.500 Euro. Die beiden Kinder teilen sich den Rest.
In Konstellationen mit einem großen Zugewinn solltest Du Dich beraten lassen, am besten von einer Fachanwaltskanzlei für Erbrecht. Du solltest Dir genau berechnen lassen, welche Variante für Dich günstiger ist: entweder das gesetzliche Ehegattenerbrecht mit pauschaliertem Zugewinnausgleich oder tatsächlicher Zugewinnausgleich und erbrechtlicher kleiner Pflichtteil.
Diese Variante ist besonders interessant, wenn Du mit den Geschwistern Deines verstorbenen Ehepartners in einer Erbengemeinschaft bist.
Es kann auch wegen der Erbschaftsteuer sinnvoll sein, dass der Ehepartner zugunsten der Kinder die Erbschaft ausschlägt. Damit diese den steuerlichen Freibetrag von 400.000 Euro möglichst zweimal voll ausnutzen können. Das kann bei Erbfällen mit gesetzlicher Erbfolge vorkommen, aber ganz besonders bei Berliner Testamenten, wenn so viel Vermögen da ist, dass die Freibeträge überschritten werden. Mehr dazu im Ratgeber Erbschaftsteuer Berliner Testament.
Wichtig: Willst Du die Erbschaft ausschlagen, musst Du das innerhalb von sechs Wochen nach dem Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Weitere Hinweise dazu findest Du im Ratgeber Erbausschlagung.
Finanztip – jetzt auch als App!
Finanzen kannst Du selbst – und mit unserer App ab jetzt noch besser: Wir liefern Dir täglich die wichtigsten Infos, Nachrichten und Schnäppchen für Dein Geld.
Zusätzlich zu Deinem gesetzlichen Erbteil erbst Du den sogenannten Voraus, falls Dein Ehegatte stirbt. Damit sind die Dinge gemeint, die zum Haushalt gehören. Ob Du alles bekommst oder nur einen Teil des Hausstands, hängt davon ab, wer neben Dir noch erbt (§ 1932 BGB).
Hinterlässt der Verstorbene Kinder oder Enkelkinder, Erben erster Ordnung, stehen Dir als Ehegatte nur die Gegenstände zu, die Du zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigst. Dazu zählen Möbel, Wäsche, aber auch das Familienauto. Luxusgegenstände darfst Du nicht behalten. Die fallen in den allgemeinen Nachlass und werden innerhalb der Erbengemeinschaft aufgeteilt.
Hatte Dein verstorbener Ehepartner keine Kinder, erben neben Dir seine Geschwister oder Eltern als Erben zweiter Ordnung. Dann fällt in den Voraus der gesamte Hausrat. Du bekommst also alles, was dem Ehepartner in Eurem Haushalt gehörte. Also auch teure Gemälde und Teppiche.
Dieser Anspruch auf den Voraus gilt nur bei gesetzlicher Erbfolge. Liegt ein rechtswirksames Testament oder ein Erbvertrag vor, kann der Erblasser in einem Vermächtnis festlegen, wer nach seinem Tod welche Gegenstände aus seinem Haushalt erhalten soll.
Das „Recht des Dreißigsten“ ist eine gesetzliche Regelung zur Ehewohnung. Danach sind die Erben verpflichtet, den überlebenden Ehegatten, der zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einem Haushalt lebte, weiter in der ehelichen Wohnung bis 30 Tage nach dem Erbfall wohnen zu lassen. Zahlte die verstorbene Person dem Ehepartner Unterhalt, müssen die Erben diesen Unterhalt 30 Tage lang nach dem Todestag weiterzahlen (§ 1969 BGB).
Nicht nur der hinterbliebene Ehepartner profitiert vom Recht des Dreißigsten. Die Rechtsvorschrift spricht von Familienangehörigen des Erblassers. Die Rechtsprechung zählt auch den nichtehelichen Lebenspartner dazu (OLG Düsseldorf, 14.12.1982, Az. 21 U 120/82).
Dein geschiedener Ehepartner erbt von Dir nichts. Er kann auch keinen Pflichtteil einfordern. Das gilt auch, falls zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB). Lebst Du getrennt von Deinem Ehegatten, seid Ihr weiterhin gesetzliche Erben des anderen.
Stand dem überlebenden geschiedenen Ehegatten Unterhalt vom Ex-Ehepartner zu, kann er den Unterhalt weiter von den Erben verlangen (§ 1586b BGB). Das ist allerdings in der Höhe begrenzt. Er kann nicht mehr verlangen als seinen Pflichtteil, falls die Ehe nicht geschieden worden wäre.